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Bürgermeister: 

Bei den Kommunalwahlen 2020 wurde in der Stichwahl am 27.09.2020 Michael Kasche mit Wirkung vom 01.11.2020 zum Nachfolger von Bernd Rührup gewählt.

Allgemeiner Vertreter (Vertreter im Amt):

Die Vertretung des Bürgermeisters übernimmt im Bereich der Verwaltungsleitung der Vertreter im Amt, der Kämmerer und Beigeordnete Elmar Vielstich.

Ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters:

Die stellvertretenden Bürgermeister werden aus der Mitte des Rates der Gemeinde Hüllhorst für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Sie vertreten den Bürgermeister in repräsentativen Angelegenheiten. Dieses sind in der Ratsperiode 2020/2025:

1. stellvertretender Bürgermeister:
Karl-Heinz Kröger (CDU), Im Bruchfeld 57, 32609 Hüllhorst

2. stellvertretender Bürgermeister:
Alfred Krause (SPD), Taubenweg 14, 32609 Hüllhorst

Kommunalpolitik in Hüllhorst

Im Rat und den Ausschüssen der Gemeinde Hüllhorst werden die Leitlinien für unsere Gemeinde festgelegt und die wichtigsten Entscheidungen getroffen. Die Mitglieder des Rates werden alle 5 Jahre bei den Kommunalwahlen durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde gewählt. Aufgrund der Kommunalwahl vom 13.09.2020 sind derzeit 6 Parteien (14 x CDU, 10 x SPD, 4 x Bündnis90/Die Grünen, 2 x FWG UHU, 1 x AfD und 1 x FDP) im Rat vertreten.  

Kommunalwahl 13.09.2020

Der Rat der Gemeinde Hüllhorst

Der Rat vertritt neben dem Bürgermeister die Bürgerschaft. Die Gemeindevertretung und damit die Ratsmitglieder werden gem. § 42 Gemeindeordnung NRW von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften zur Wahl trifft das Kommunalwahlgesetz. Die Gemeindevertretung ist verfassungsrechtlich Verwaltungsorgan und ein Teil der einheitlichen kommunalen Exekutive und somit nicht Parlament im Sinne der Legislative, wie zum Beispiel im Land oder beim Bund.

Die Gemeindevertretung tagt entsprechend der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Hüllhorst in der Regel alle zwei Monate. Die Termine können über den Link im "Rats-/ Bürgerinfosystem" eingesehen werden und werden durch Aushang und durch die örtliche Presse bekannt gegeben. Der Rat umfasst derzeit 32 Ratsmitglieder und den Bürgermeister.

Wichtige Entscheidungen

Der Rat trifft nach der Gemeindeordnung alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in den Selbstverwaltungsangelegenheiten. Hierzu zählen neben der Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Schulen, Kindergärten. Straßen, Kanäle, Wasserleitung, Sport- und Freizeiteinrichtungen etc.) auch die Entscheidungen im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen über die finanzielle Belastung der Einwohner durch Steuern, Gebühren und Abgaben. Damit gehören die Beratungen zum gemeindlichen Haushalt zu den wichtigsten Entscheidungen, die der Rat zu treffen hat und die er nicht delegieren kann.

Recht auf freie Selbstverwaltung

Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikel 28 der Bundesrepublik Deutschland. Den näheren gesetzlichen Rahmen, in dem sich Kommunalpolitik in Hüllhorst wie auch in anderen Städten und Gemeinden unseres Bundeslandes abspielt, bildet die Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen. Danach heißt es in § 1 der Gemeindeordnung NRW:

"Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftige Generation."

Im Rat werden die grundsätzlichen Entscheidungen getroffen und die Weichen für die künftige Entwicklung der Gemeinde gestellt. Die Zuständigkeit des Rates ist im § 41 GO NW geregelt. Danach ist er für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Er kann aber einzelne Entscheidungen auf den Bürgermeister oder Fachausschuss übertragen. Der Rat der Gemeinde hat dies über eine Zuständigkeitsordnung geregelt.


Handeln nach freier Überzeugung

Die Mitglieder des Rates sind im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen in ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie handeln nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Um ihre Aufgaben und Vorstellungen besser durchsetzen zu können, bilden Ratsmitglieder, die der selben Partei angehören oder die auf Vorschlag einer Wählergruppe gewählt wurden, jeweils eine Fraktion. Alle Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Arbeit und die Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie eine gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung und ein Sitzungsgeld.


Fraktionen

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates (§ 56 GO NW). Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt ist (§ 56 Abs. 2 letzter Satz GO NW).

Gebildet sind derzeit die Fraktionen der CDU (14 Mitglieder), der SPD (10 Mitglieder), Bündnis 90/Die Grünen (4 Mitglieder) sowie der FWG UHu (2 Mitglieder).

Die Ausschüsse

Vorsitz und Besetzung der Ausschüsse

Der Vorsitz und die Besetzung der Ausschüsse sind ebenfalls in der Gemeindeordnung NRW geregelt. Danach können sich die Fraktionen über den Vorsitz und die Besetzung der Ausschüsse einigen und dieses durch einen einstimmigen Ratsbeschluss umsetzen.

Eine Besonderheit ergibt sich für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem der Bürgermeister nach dem Gemeindeordnung NRW Vorsitzender ist. Auch die Größe der Ausschüsse (Anzahl der Ausschussmitglieder) legt der Rat mit Beschluss fest. Außer Ratsmitgliedern können auch andere Bürgerinnen und Bürger in die Ausschüsse berufen werden, die sogenannten Sachkundigen Bürger (SB). Dies sind in der Regel Bürgerinnen und Bürger, die besondere Fachkenntnis besitzen. Daneben können Einwohnerinnen und Einwohner, aber auch Vertreterinnen und Vertreter aus Vereinen, Institutionen oder der Kirchen als beratende Mitglieder in Ausschüsse berufen werden. Dieses sind z.B. Vertreter des Seniorenrates, des Gemeindesportverbandes, Kulturringes aber auch der Kirchen oder sonstiger sozialer Einrichtungen. In die Pflichtausschüsse Haupt- und Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss können nur Ratsmitglieder berufen werden.

Zuständigkeiten, Aufgaben und Verfahren

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Ausschüsse hat der Rat durch eine Zuständigkeitsordnung geregelt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Hauptsatzung der Gemeinde und aus der Gemeindeordnung NW Regelungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse. Hier sind insbesondere die Zuständigkeiten bei der Aufstellung der jeweiligen Haushaltspläne durch den Haupt- und Finanzausschuss, aber auch die Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu benennen.

Das Verfahren in den Ausschüssen ist sowohl in der Gemeindeordnung NW als auch in der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hüllhorst geregelt. Die Ausschüsse können Aufgaben an den Bürgermeister delegieren.

Recht auf Beteiligung

Auch Einwohnerinnen und Einwohner außerhalb der gewählten Gremien haben die Möglichkeit, sich an den Bürgermeister oder die Ratsmitglieder zu wenden, um ihnen ihren Standpunkt darzulegen. Für Anregungen und sachliche Kritik aus der Bevölkerung sind sowohl der Bürgermeister als auch die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker dankbar. Anregungen, Anträge oder Beschwerden können daher außerhalb der jeweiligen Tagesordnung an die Gemeinde gerichtet werden und werden im Rat verlesen und an den jeweiligen Fachausschuss zur Beratung verwiesen. Das Verfahren wird sowohl in der Hauptsatzung als auch in der Geschäftsordnung des Rates geregelt. Jede Ratssitzung beginnt mit der Fragestunde der Bürger(innen).

Das weitreichendste Instrument der Bürgerbeteiligung ergibt sich wiederum aus der Gemeindeordnung NRW, das sogenannte Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid. Mit diesen Instrumenten können Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde Hüllhorst entscheiden. Wegen der Wichtigkeit solcher Entscheidungen hat der Rat eine Satzung zur Duchführung von Bürgerentscheiden erlassen, die die Durchführung dieser Beteiligungsinstrumente regelt. Alle Bürgerinnen und Bürger können sich durch Besuch der öffentlichen Teile der Rats- und Ausschusssitzungen aktiv an der Kommunalpolitik beteiligen. Darum sollten die Beteiligungsinstrumente aktiv genutzt werden.