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Datum: 13.04.2021

1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hüllhorst vom 26.03.2009

Aufgrund der
- §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, S. 1408), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 46 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. 2020, S. 376) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2013 (SüwVo Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. 2020, S. 729), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hüllhorst in seiner Sitzung am 25.03.2021 folgende 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hüllhorst beschlossen:

Artikel I

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1, Rechtsgrundlage, Beginn des 2. Satzes:
§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW

2. § 1 Absatz 1, lfd. Ziff. 2:
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplanes nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW

3. § 1 Absatz 1, lfd. Ziff. 4, Rechtsgrundlage:
der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,

4. § 1 Absatz 1, lfd. Ziff. 6:
die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.

5. § 1 Absatz 1, lfd. Ziff. 7:
wird gestrichen

6. § 2, lfd. Ziff. 1, Rechtsgrundlage:
§ 54 Abs. 1 WHG.

7. § 2, lfd. Ziff. 6, Buchstabe d:
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. Die Entsorgung ist in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde Hüllhorst vom 26.03.2009 geregelt.

8. § 2, lfd. Ziff. 7, Buchstabe b:
Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einstiegsschächte und die Inspektionsöffnungen. Bei Druck-
entwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.

9. § 2, lfd. Ziff. 12:
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).

10. § 4 Abs. 3, Satz 1, Rechtsgrundlage:
§ 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW

11. § 4 Abs. 4:
Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß
§ 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.

12. § 5 Abs. 2:
Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.

13. § 5 Abs. 3:
wird gestrichen

14. § 7 Abs. 2, lfd. Ziff. 11:
Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),

15. § 7 Abs. 7, 2. Satz:
Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser der Abwasseranlage zugeführt werden.

16. § 7 Abs. 7, 4. und 5 Satz werden ergänzt:
Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffent- liche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.

17. § 8 Abs. 2:
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächen-wasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.

18. § 9 Abs. 1, Rechtsgrundlage:
§ 48 LWG NRW

19. § 9 Abs. 2, Rechtsgrundlage:
§ 48 LWG NRW

20. § 9 Abs. 3, 1. Satz, Rechtsgrundlage:
§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW

21. § 9 Abs. 5:
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.

22. § 11, 2. Satz wird ergänzt:
Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.

23. § 13 Abs. 1, nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einstiegsschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung.

24. § 13 Abs. 3:
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.

25. § 13 Abs. 4:
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einstiegsschacht oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG) einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einstiegsschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einstiegsschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einstiegsschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einstiegsschachts ist unzulässig.

26. § 13 Abs. 5:
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einstiegsschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einstiegsschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. Schächte haben in der Regel einen Durchmesser von 100 cm.

27. § 13 Abs. 7, 3. Satz wird ergänzt:
Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschluss-leitung möglich ist.

28. § 15:
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbst-überwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2020). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasser-beseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.

29. § 16 Abs 2, 4. Satz, Rechtsgrundlage:
§ 58 WHG und § 58 LWG NRW

30. § 16 Abs. 2, 5. Satz wird ergänzt:
Nach Aufforderung durch die Gemeinde hat der Einleiter weitere Auskünfte zu erteilen.

31. § 18 Abs. 1:
Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.

32. § 18 Abs. 3, 3. Satz, Rechtsgrundlage:
§ 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW


33. § 18 Abs. 3, 4. Satz:
Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.

34. § 21 Abs. 1, lfd. Ziff. 11:
§ 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt,

35. § 21 Abs. 3:
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung vom 26.03.2021 zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hüllhorst vom 26.03.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hüllhorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hüllhorst, den 26.03.2021

Gemeinde Hüllhorst

Der Bürgermeister
(Kasche)