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Datum: 19.08.2021

Sitzungen kommunaler Gremien nach der neuen CoronaSchVO

Mit Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung am Freitag, 20.08.2021, werden die bisherigen Sonderregelungen für Sitzungen kommunaler Gremien nach derzeitigem Stand aufgehoben.

UPDATE:

Mit Runderlass „Kommunalverfassungsrechtliche Fragestellungen: Hinweise zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im weiteren Verlauf der Coronavirus-Epidemie“ vom 24.08.2021 sind folgende Regelungen zu Gremiensitzungen (und damit zu Veranstaltungen im Innenraum) getroffen worden:

Es ist dabei nach Inzidenzwerten von unter bzw. über 35 zu differenzieren:

1. Bei einem festgestellten 7-Tage-Inzidenzwert im Kreis oder im Land unter 35 gilt allgemein in Innenräumen, dass mindestens eine medizinische Maske zu tragen ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaSchVO) und Abstände einzuhalten sind.

2. Bei einem festgestellten 7-Tage-Inzidenzwert im Kreis oder im Land ab 35 dürfen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO an kommunalen Gremiensitzungen und anderen Veranstaltungen im Sinne der CoronaSchVO in Innenräumen nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Wegen der nachgewiesenen Immunisierung oder Testung gilt wegen § 3 Absatz 2 Nummer 7 CoronaSchVO n F. während der gesamten Sitzung an den Plätzen weder Abstands- noch Maskenpflicht. Dennoch bleiben die Empfehlungen, insbesondere z.B. Desinfektion und Lüften, weiterhin bestehen. Der erforderliche Nachweis einer Immunisierung oder Testung (nicht älter als 48 Stunden) ist gemäß § 4 Absatz 5 CoronaSchVO beim Zutritt von einem Verantwortlichen zu kontrollieren. Personen, die den Nachweis nicht führen, sind von der Teilnahme auszuschließen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 CoronaSchVO). Damit unterliegen bei kommunalen Gremiensitzungen als Veranstaltungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO n.F. sowohl die Gremienmitglieder selbst als auch die teilnehmende Öffentlichkeit bei einem entsprechenden Inzidenzwert über 35 der in § 4 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO n. F. formulierten Teilnahmevoraussetzung einer nachgewiesenen Immunisierung oder Testung.