Kinderfreizeitbonus nicht verpassen
Antragstellung ist in bestimmten Fällen notwendig
Der Bundestag hat die Gewährung eines Kinderbonus für einkommensschwache Familien beschlossen. Anspruchsberechtigt sind u.a. Kinder, die im August das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und entweder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beziehen.
Eltern von Kindern, die Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, können die Gewährung des Kinderbonus ab sofort beantragen.
Der Antrag ist ab dem 01.07.2021 auf der Internetseite der Familienkasse https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus verfügbar. Dort finden sich auch weitere allgemeine Informationen rund um das Thema „Kinderfreizeitbonus“.
Für Kinder, die Kindergeldzuschlag oder SGB II Leistungen erhalten, ist kein Antrag notwendig, da der Bonus automatisch ausgezahlt wird.
Hüllhorst, 06.07.2021
Der Bürgermeister
gez. Kasche