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Datum: 01.12.2020

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Bekanntmachungshinweis im Amtlichen Kreisblatt

Die Meldebehörde hat gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) die Einwohner einmal jährlich über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1-3 BMG kann jeder Betroffene der Weitergabe seiner Daten

1. an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)

2. an die Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Daten der Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§42 Abs. 3 BMG)

3. an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§50 Abs. 1 BMG)

4. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder ausgewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger-, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)

5. an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG)

widersprechen.

Die Übermittlungssperre hat solange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Betroffene, die von ihren Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung schriftlich oder persönlich zur Niederschrift im Bürgerbüro der Gemeinde Hüllhorst, Löhner Str. 1, 32609 Hüllhorst, abzugeben.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Ein entsprechender Vordruck ist im Formularpool der Gemeinde Hüllhorst unter www.huellhorst.de eingestellt.


Hüllhorst, 19.11.2020

Gemeinde Hüllhorst
Der Bürgermeister


Michael Kasche