Verkehrssicherung
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht hat sie im Übrigen auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
Die Straßenverkehrsbehörde bestimmt, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen) anzubringen und zu entfernen sind.
Durch verkehrsbehördliche Anordnungen sollen bei nachgewiesenen verkehrlichen Bedürfnissen bestehende Verkehrsregelungen/Abläufe optimiert und die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Jeder ist berechtigt, Vorschläge zur Erhöhung der Verkehrssicherheit/-lenkung zu machen, Verkehrszeichen oder -einrichtungen (z. B. Ampel, Zebrastreifen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholverbot, verkehrsberuhigter Bereich, 30er-Zone, Parkverbote, Fahrbahnmarkierungen etc.) zu beantragen.
Grundsätzlich dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholverbote) und die Aufstellung von Gefahrenzeichen.