Bauleitplanung
Die städtebauliche Planung in Deutschland stützt sich im Wesentlichen auf die Bauleitplanung, die im Baugesetzbuch mit dem Flächennutzungsplan als vorbereitendem Bauleitplan sowie dem Bebauungsplan als verbindlichem Bauleitplan zweistufig ausgestaltet ist.
Eine Sonderform des Bebauungsplanes ist der sogenannte vorhabenbezogene Bebauungsplan.
Zur Bauleitplanung zählen ferner die Innen- und Außenbereichssatzungen.
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bauleitplanes besteht nicht.
Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes muss in einem förmlichen Verfahren erfolgen. Die hierfür geltenden Vorschriften sind im Baugesetzbuch enthalten. Über mehrere Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird sichergestellt, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst und gerecht abgewogen werden.
Die rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde Hüllhorst können Sie hier einsehen:
Bebauungsplan Erläuterung & Pläne
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebietes innerhalb der Stadt. Diese Festsetzungen betreffen u.a. die Art der Bodennutzung (z.B. Reines oder Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbe- oder Sondergebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z.B. die Grundflächenzahl als das Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, die Geschossflächenzahl als das Verhältnis von Geschossfläche zur Fläche des Baugrundstücks, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe), die durch Baugrenzen und/oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Grundstücksflächen, die Gestaltung der Bauwerke, die Verkehrs- und Grünflächen. Ein Teil der Festsetzungen wird auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung vorgenommen.
Jeder Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung und einem Textteil mit den Festsetzungen sowie einer beigefügten Begründung, die seit der Novelle des Baugesetzbuches im Jahre 2004 einen Umweltbericht einschließt.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sie sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Es liegt somit im Ermessen der Gemeinde, ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht somit nicht.
Bei der Bebauungsplanaufstellung werden sowohl die Öffentlichkeit als auch die Interessenvertretungen zahlreicher Institutionen beteiligt. Die öffentlichen und privaten Belange sind im Aufstellungsverfahren gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan wird schließlich vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist nach Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich.
Ein Bebauungsplan kann auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Neben den Bebauungsplänen zählen auch die vorhabenbezogenen Bebauungspläne sowie die Innen- und Außenbereichssatzungen zur verbindlichen Bauleitplanung.
Aktuell beschlossene Bebauungspläne
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Flächennutzungsplan Erläuterung & Pläne
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet die geplante Nutzung der Flächen dar. Diese ergibt sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde.
Im Flächennutzungsplan werden u.a. die Bauflächen für Wohnen, Industrie und Gewerbe, gemischte Nutzungen und Sondernutzungen, die Gemeinbedarfseinrichtungen, die Verkehrsflächen, Grün- und Wasserflächen, die Flächen für die Landwirtschaft und Wald sowie die Gebiete für Natur- und Landschaftsschutz dargestellt. Diese Darstellungen sind nicht parzellenscharf zu verstehen.
Die Gemeinde bindet sich mit den räumlichen Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes für die verbindliche Bauleitplanung (z.B. die Bebauungspläne), ohne dass er unmittelbare Rechtswirkung nach außen erzeugt.
Flächennutzungsplan der Gemeinde Hüllhorst
Auf der folgenden Seite können Sie sich den Flächennutzungsplan für die gesamte Gemeinde in Farbe anzeigen lassen.
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Flächennutzungsplan
Hinweise
Der hier gezeigte Flächennutzungsplan dient lediglich zu Informationszwecken. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamtes.
Aktuell laufende Bauleitplanverfahren
Aktuell laufende Bauleitplanverfahren:
45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hüllhorst - Offenlegung
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Bebauungsplan Nr. 52 "Feuerwehrstandort Hüllhorst" - Offenlegung
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Innen- & Außenbereichsnutzung
Die städtebaulichen Zielvorstellungen können neben den Bebauungsplänen auch mit Hilfe sogenannter Innen- oder Außenbereichssatzungen umgesetzt werden.
Diese Satzungen treffen nur wenige grundlegende Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Sie dienen in erster Linie dazu, an der Grenze zwischen bebautem Innenbereich und überwiegend unbebautem Außenbereich klarzustellen, welche Grundstücke noch für eine Bebauung vorgesehen sind. Hinsichtlich der baulichen Details müssen sich die Bauvorhaben in diesen Satzungsbereichen an der vorhandenen Umgebung orientieren.
Landschaftsplan der Gemeinde Hüllhorst
Am 14.12.2016 hat der Rat der Gemeinde Hüllhorst die Beantragung zur Aufstellung eines Landschaftsplanes beschlossen. Momentan gilt für den Bereich der Gemeinde Hüllhorst noch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Lübbecke aus dem Jahre 1965. Gegenwärtig sind landesweit 239 von 373 in NRW aufzustellenden Landschaftsplänen in Kraft getreten.
Die Karte der Landschaftspläne.
Im Kreis Minden-Lübbecke sind fünf Landschaftspläne rechtskräftig, der sechste befindet sich in Aufstellung.
Die Landschaftspläne sind auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke einsehbar.
Die Grundsätze und wesentlichen Inhalte eines Landschaftsplanes sind im Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt. Träger der Landschaftsplanung sind gemäß § 7 LNatSchG NRW die Kreise und kreisfreien Städte. Für die Gemeinde Hüllhorst ist somit der Kreis Minden-Lübbecke Träger der Landschaftsplanung. Der Landschaftsplan als Fachplan des Naturschutzes gilt ausschließlich für den baulichen Außenbereich und besteht aus einem Karten- und einem Textteil. Der Kartenteil stellt die Entwicklungsziele dar und setzt die Schutzgebiete und Schutzobjekte fest. Der Textteil formuliert konkrete Festsetzungen mit den dazugehörenden Erläuterungen.
Mit Schutzgebiete und –objekte sind folgende Bezeichnungen gemeint:
- Naturschutzgebiete (NSG)
- Landschaftsschutzgebiete (LSG)
- geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
- Naturdenkmäler (ND)
Legende NSG/ LSG/ LB/ ND
Naturschutzgebiete (NSG)
NSG sind wichtige Lebensräume für seltene Tier-und Pflanzenarten. Im Gemeindegebiet gibt es derzeit das NSG „Benkhöfer Bruch“ mit einer Größe von ca. 9,2 ha.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
LSG haben das Ziel den Charakter der Landschaft zu erhalten und zu entwickeln. Da die LSG zum weitaus größten Teil landwirtschaftliche Flächen beinhalten, dienen sie auch dem Schutz dieser Flächen vor den Eingriffen Dritter. Die landwirtschaftliche Nutzung wird in LSG nicht eingeschränkt.
Folgende Bauvorhaben sind beispielsweise in Landschaftsschutzgebieten weiterhin zulässig:
- Landwirtschaftliche Bauvorhaben (§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB)
- Gewerbliche Stallungen und damit verbundene Nebenanlagen im räumlich und funktionalen
Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle ( § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
- Umnutzungsvorhaben (§ 35 Abs. 4 BauGB)
- Ersatzwohnhäuser ( § 35 Abs. 4 BauGB)
- Wohnhauserweiterungen ( § 35 Abs. 4 BauGB)
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
Geschützte LB sind z. B. Obstwiesen, Hecken, Feuchtgebiete und kleine Waldfächen und werden vor allem zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes als Schutzobjekte mit bestimmten Verboten ausgewiesen.
Naturdenkmäler (ND)
ND sind Einzelschöpfungen der Natur (z. B. sehr alte, markante Bäume).
Welche Vorteile bietet der Landschaftsplan?
Neben einer nachhaltigen Entwicklungskonzeption und der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und –ressourcen für den Menschen, liefert der Landschaftsplan die wesentlichen Grundlagen für die nach dem Baugesetzbuch zu berücksichtigten Belange
- Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
- Erholung
- Gestaltung des Landschaftsbildes sowie
- Naturschutz und Landschaftspflege.
Der Landschaftsplan zeigt die Bereiche auf, in denen die Realisierung von Planungen der Gemeinde mit geringen Konflikten (und damit auch geringen Kosten) möglich wäre, und auch Bereiche, in denen mit wesentlichen Konflikten (und entsprechenden Kosten und Problemen der Realisierung) zu rechnen wäre. Der Landschaftsplan bietet der Gemeinde Hilfen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zur Planung von Lage, Art und Umfang von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich. In den Festsetzungs- und Entwicklungskarten des Landschaftsplanes werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeigneten Flächen dargestellt. Diese bilden zugleich Gebietskulisse für ein Ausgleichsmanagement. Planung und Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen werden dadurch wesentlich vereinfacht und Genehmigungs- und Bauleitplanverfahren beschleunigt.
Durch das neue Schutzgebietssystem und dabei vor allem der Neuabgrenzung der Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan entfallen die bisherigen aufwändigen Aufhebungsverfahren aus dem Landschaftsschutz im Rahmen der Bauleitplanung bzw. einer Bebauung im Außenbereich.
Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Aufstellung eines Landschaftsplanes ist wichtig für seinen Erfolg. Es besteht im Laufe des Verfahrens mehrfach die Gelegenheit, sich über die Planungen zu informieren und sich daran zu beteiligen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden im Verfahrensablauf frühzeitig beteiligt und über die Ziele und Grundsätze der Landschaftsplanung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Hierbei haben sie die Möglichkeit, sich konkret über ihre Betroffenheit zu informieren und Vorschläge zu einzelnen Festsetzungen des Landschaftsplanes zu machen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, nach Überarbeitung des Planentwurfs, werden die Bürgerinnen und Bürger erneut beteiligt. Hierbei hat nochmals jeder die Möglichkeit, Bedenken, und Anregungen vorzubringen. Diese Einwendungen werden geprüft und anschließend dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt. Zusätzlich ist es jederzeit möglich, die Untere Landschaftsbehörde anzusprechen.
Während der gesamten Planungsphase haben die Bürgerinnen und Bürger also mehrfach die Möglichkeit der Beteiligung.
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Weitere Informationen zum Landschaftsplan sind in der Broschüre des zuständigen Ministeriums „Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen“ aufgeführt.
Die Broschüre liegt außerdem auch im Rathaus der Gemeinde Hüllhorst aus.
Bewertung von Grundstücken
Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwerte für Grundstücke einer Zone (Richtwertgebiet) für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt. Der Gutachterausschuss hat die Aufgabe, den Grundstücksmarkt transparent zu machen und diesem Zweck dienende Daten zu veröffentlichen bzw. entsprechende Auskünfte zu erteilen (u.a. Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte, Verkehrswertgutachten).
Bodenrichtwertinformationssystem NRW: